Hauptausschuss

Hauptausschuss (HA)

Vorsitzender:
1. Stellvertretender Vorsitzender:
2. Stellvertretende Vorsitzende:

17 stimmberechtigte Mitglieder:
2 beratende Mitglieder :

Norbert Morkes (Bürgermeister BfGT)
Markus Kottmann (CDU)
Gitte Trostmann (Grüne)

5 CDU/4 Grüne/3 SPD/2 BfGT/1 AfD/1 FDP
1 UWG, 1 die Linke

Unser BFGT-Team im Hauptausschuss

Sprecher:
Mitglied im Ausschuss:

Stellvertretende Mitglieder:

Jürgen Behnke
Chris Ziegele

Andreas Müller
Nicole Mandalka
Sylvia Mörs
Thomas Kessenjohann
Klaus Sperling

Aufgabenbereiche

Fachbereich Personal, Organisation und IT (ohne Budgetbereiche Smart-City und Geoinformation), Fachbereich Ratsangelegenheiten und Bürgerdialog, Fachbereich Zentrale Öffentlichkeitsarbeit und Repräsentation, Fach-bereich Chancengleichheit und Vielfalt, Gleichstellung und Integration, Fachbereich Recht, Fachbereich Ordnung, Fachbereich Feuerwehr, Personalrat

Lt. § 9 der Zuständigkeitsverordnung sind die besonderen Zuständigkeiten des Hauptausschusses wie folgt geregelt:

Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidung ist dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Im Rahmen der vom Rat festgelegten allgemeinen Richtlinien entscheidet Der Hauptausschuss entscheidet über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Neben seinen gesetzlichen Aufgaben hat der Hauptausschuss folgende besondere Entscheidungsbefugnisse:

  1. Entscheidungen nach §§ 68 Satz 1 Ziffer 2 und 69 Abs. 6 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW), soweit sie sich auf Personalangelegenheiten beziehen, die in der Zuständigkeit des Bürgermeisters liegen.
  2. Erledigung von Anregungen und Beschwerden gemäß § 5 der Hauptsatzung. Die Entscheidungsbefugnisse des Rates, der Ausschüsse und des Bürgermeisters bleiben unberührt. Sofern wegen der besonderen Bedeutung nicht der Rat zuständig ist, entscheidet der Hauptausschuss in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit.
  3. Entscheidungen in Fragen der Haushaltskonsolidierung bzw. Aufgaben-kritik, sofern nicht der Rat, ein anderer Ausschuss oder der Bürgermeister zuständig ist.
  4. Der Hauptausschuss entscheidet im Zweifelsfall, welcher Ausschuss für eine Entscheidung zuständig ist. Sind mehrere Ausschüsse zuständig und weichen deren Entscheidungen voneinander ab, entscheidet der Hauptaus-schuss abschließend.
  5. Der Hauptausschuss berät und entscheidet, sofern nicht der Rat zuständig ist, in Angelegenheiten der Konversion anstelle der Ausschüsse, die vom Rat nach dieser Zuständigkeitsordnung Aufgaben zur Entscheidung übertragen erhalten haben. Davon ausgenommen sind Entscheidungen über alle verfahrensleitenden Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung.
  6. Entscheidungen im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Bezahlung für Beamte vorbehaltlich der zur Verfügungstellung von Haushaltsmitteln durch den Rat.
  7. Der Hauptausschuss berät und entscheidet, sofern nicht der Rat zuständig ist, in Brandschutz,- Hilfeleistungs- und Rettungsdienstangelegenheiten.
  8. Der Hauptausschuss berät im Bereich der Ordnungsverwaltung über Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen.